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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen sämtliche vom Kommunal-Verlag mit dem Aussteller im Zuge der Ausstellungsabwicklung getroffene Vereinbarungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu finden unter: www.kommunalverlag.at/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ sowie den nachfolgenden Besonderen Teilnahmebedingungen, deren Geltung der Aussteller durch seine Unterschrift bestätigt. Der nachstehend gebrauchte Begriff der „Ausstellung“ umfasst jede Art von Präsentation im Rahmen der gegenständlichen Messe.

Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Besondere Teilnahmebedingungen

1. Termin und Öffnungszeiten

  1. Die Kommunalmesse 2022 findet am Mittwoch, 29. Juni 2022 von 9-17 Uhr und Donnerstag, 30. Juni 2022 von 9-17 Uhr statt.
    Aufbau für Aussteller: Sonntag, 26. Juni 2022, Montag, 27. Juni 2022 und Dienstag 26. Juni 2022, jeweils 8-21 Uhr.
    Abbau für Aussteller: Donnerstag, 30. Juni 2022 17-23 Uhr, Freitag, 01. Juli 2022 8-20 Uhr und Samstag, 02. Juli 2022 8-20 Uhr
    Sonderaufbauzeiten (vorgezogener Aufbau) sind mit der Messeleitung: Eva Fleißinger (eva.fleissinger@kommunal.at) und Karoline Prey (karoline.prey@kommunal.at) abzustimmen!
  2. Die Kommunalmesse 2022 findet in 4600 Wels in der Messe Wels, eine Location der Messe Wels GmbH (weiters MW), statt.
  3. Den Anweisungen des Organisations- und Sicherheitspersonals der MW, sowie des Kommunalverlags ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  4. Die Aussteller werden gebeten, ihr Standpersonal darauf hinzuweisen, dass ein Verweilen am Donnerstag, 30.06.2022 nach 18:00 Uhr in den Ständen aus Sicherheits- und Organisationsgründen unter keinen Umständen gestattet werden kann.
  5. Die in den besonderen Teilnahmebedingungen kommunizierten Daten, Zeiten und Auflagen für die Teilnahme an der Kommunalmesse können vom Kommunalverlag jederzeit geändert werden. Die jeweils aktuellen Daten, Zeiten und Informationen werden auf der Homepage www.diekommunalmesse.at veröffentlicht und sind gültig, auch wenn sie anderslautend zu den in den Besonderen Teilnahmebedingungen angeführten Informationen sind.

2. Anmeldung

  1. Die Anmeldung zur Teilnahme zur Kommunalmesse muss bis spätestens 01. Juni 2022 mittels Anmeldeformulars oder Kontakt durch einen Vertriebsmitarbeiter des Kommunalverlags erfolgen. Nur die offizielle Reservierungsbestätigung gilt als Grundlage für eine allfällige Standzuteilung.
  2. Die bis zu dem genannten Zeitpunkt eingehenden Anmeldungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Ausstellungsraumes und der Ausstellerwünsche berücksichtigt, jedoch behält sich der Kommunalverlag das Recht vor, Anmeldungen auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder andere Spezifikationen anzubieten.

3. Platz- und Standvergabe

  1. Der Kommunalverlag ist bemüht, den vom Aussteller in seiner Reservierungsbestätigung genannten Spezifikationen und Wünschen hinsichtlich Standplätze und Standgröße bestens zu entsprechen; ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf einen bestimmten Standort, Standplatzgröße im Ausstellungsbereich besteht nicht. Ein Platztausch mit anderen Ausstellern sowie die Überlassung des Platzes an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kommunalverlags.
  2. Wird ein Stand oder eine Ausstellungsfläche nicht termingerecht bezogen, steht es dem Kommunalverlag frei, hierüber anderweitig zu verfügen. Bereits bezahlte Entgelte verfallen; Schadenersatz oder Bereicherungsansprüche des nicht rechtzeitig erschienenen Ausstellers sind ausgeschlossen. Schäden und Aufwendungen, die dem Kommunalverlag durch die Säumnis des Ausstellers entstehen, sind von diesem zu ersetzen.

4. Ausweise und Karten

  1. Jeder Aussteller erhält kostenlose Ausstellerausweise lautend auf den Firmennamen des Ausstellers in gewünschter Anzahl. Personalisierte Ausstellerausweise können www.diekommunalmesse.at bis zur auf der Homepage kommunizierten Deadline bestellt werden.
  2. Die Ausweise und Karten sind nicht übertragbar. Missbräuchlich verwendete Ausweise und Karten werden eingezogen.

5. Nutzungsumfang

  1. Die Nutzungsbefugnis des Ausstellers erstreckt sich ausschließlich auf vertragsgemäße Ausstellungsinhalte und die vereinbarten Zeiten und Zwecke.
  2. Der Aussteller hat den ihm zugewiesenen Standplatz bei Übernahme auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und allfällige Abweichungen vom Vertrags-Soll sofort zu beanstanden; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

6. Technische Standgestaltung

  1. Die Zulassung zur Teilnahme an der Kommunalmesse ist an die Einhaltung der in der Reservierungsbestätigung genannten Konzeptionen gebunden.
  2. Die örtliche Bauhöhe in der Messe Wels beträgt 3 Meter. Ausnahmslos jeder Stand ist hinsichtlich Dimensionen, allen voran Höhe, Abmessungen, Strom und Wasseranschlüssen von den Verantwortlichen der Messe Wels/MW office@messe-wels.at bis zur auf der Homepage kommunizierten Deadline freizugeben. Falls keine Freigabe des Standes durch MW erfolgt, übernimmt der Kommunalverlag keine Haftung falls technische, architektonische oder andere Probleme mit dem Messestand auftreten sollten.
  3. Eine Überschreitung der Messestandwände (auch zur Anbringung von Firmenschildern), die Verwendung der äußeren Standwände zu Reklamezwecken und die Vergrößerung von Ständen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Kommunalverlag.
  4. Der Aussteller hat jeweils Informationen über die Belastungsgrenzen der Ausstellungsflächen einzuholen und diese unbedingt zu beachten; allgemein sind Punktbelastungen durch schwere Gegenstände zu vermeiden. Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Bereich der Kabelkanäle und Auslassstellen eine wesentlich geringere Tragfähigkeit gegeben ist.

7. Erscheinungsbild

  1. Der Stand muss die genaue Firmenbezeichnung des als Aussteller und der als Marke angemeldeten Unternehmens tragen und darf in seiner Gestaltung nicht gegen die guten Sitten verstoßen und weder auf Personen noch auf Einrichtungen störend wirken.
  2. Die Rückwände zu den Standnachbarn müssen einheitlich weiß gestaltet sein, um die optische Beeinträchtigung von benachbarten Ständen zu vermeiden. Eine Ausnahme hierbei bildet der Inselstand. Sollten vor Ort Änderungen am Stand notwendig sein, muss die optische Beeinträchtigung von angrenzenden Ständen (z.B. durch Auf/Zubauten, Branding, Kabel, etc.) vermieden werden. Bei Nichteinhaltung wird der neutrale optische Zustand durch einen vom Kommunalverlag beauftragten Standbauer vor Ort (wieder-) hergestellt und die Kosten ausnahmslos an den verantwortlichen Aussteller verrechnet.
  3. Sollte es zwischen Ausstellern zu Unstimmigkeiten hinsichtlich vermutlicher oder tatsächlicher optischer Beeinträchtigung kommen, sind die Aussteller verpflichtet sich gütlich zu einigen. Der Kommunalverlag übernimmt in diesem Fall weder Verantwortung noch Kosten.

8. Auf- und Abbau der Stände

  1. Zu den auf der Homepage diekommunalmesse.at kommunizierten Aufbauzeiten (Änderungen vorbehalten, siehe 1.3) kann mit der Einfuhr der Messegüter und dem Aufbau der Stände gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung begonnen werden. Die Aufbau- und Ausgestaltungsarbeiten haben bis Dienstag 28.Juni 2022 21:00 Uhr abgeschlossen zu sein.
  2. Mit dem Abbau darf frühestens am Donnerstag, 30. Juni 2022, ab 16.00 Uhr begonnen werden und es darf nur bis 22:00 Uhr gearbeitet werden. Die Abbauarbeiten müssen am Samstag, 02. Juli 2022, 18:00 Uhr beendet sein.
  3. Die Stände und Ausstellungsflächen sind termingerecht zu beziehen und zu räumen. Ein vorzeitiger Abbau ist im Interesse der Ausstellung nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung werden € 500,00 als Gebühr verrechnet!
  4. Bei Überschreitung der Auf- und Abbautermine trägt der Aussteller Kosten und Gefahr der dadurch entstandenen Folgen.
  5. Nach Beendigung der Ausstellung ist durch den Aussteller der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, insbesondere sind auch Beschädigungen der Böden und Wände, die durch Verwendung von z. B. Kunstklebern oder Nägeln entstanden sind, vom Aussteller innerhalb der Abbaufrist zu beheben und zur Wiederherstellung des Übergabezustandes erforderliche Malarbeiten durchzuführen.
  6. Ist der Aussteller mit der Erfüllung dieser Pflichten säumig, erfolgt die Wiederherstellung durch die Messe Wels / MW auf Kosten des Ausstellers.
  7. Ebenso werden nach dem Abbautermin im Ausstellungsgelände verbliebene Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

9. Sicherheit und Brandschutz

  1. Im gesamten Bereich des Veranstaltungsgebäudes samt Freigelände ist der Umgang mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Die Verwendung von Kerzen, Öllämpchen oder Ähnliches als Tischdekoration ist nur mit Zustimmung durch MW gestattet. Das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan – Butan) und anderer Druckbehältern und Druckflaschen ist generell verboten.
  2. Vom Aussteller vorbereitete Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch MW aufgestellt und verwendet werden. Auch dann dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich erlaubten und dem Stand der Technik entsprechenden Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände ein- bzw. angebracht werden. Leicht entzündbares Material (wie z.B. Papier, Holzwolle, Stroh, Schilfmatten, Mulch usw.) darf generell nicht verwendet werden; Materialien für Dekorations- zwecke müssen in die Brennbarkeitsklasse B1, Q1 und TR1 eingeordnet werden können. Ausschmückungsgegenstände müssen jedenfalls außer Reichweite der Besucher angebracht und so angeordnet sein, dass Feuerquellen nicht damit in Berührung kommen können. Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch MW und des Kommunalverlags. In jedem Fall haftet der Aussteller für die gesetzliche Zulässigkeit seiner Gestaltungsabsichten.
  3. Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben.
  4. Der Aussteller hat für die Vornahme von Arbeiten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Die technischen und elektrischen Anlagen der Ausstellungsgebäude und -gelände dürfen nur durch Mitarbeiter von MW bedient werden; diese sind gegebenenfalls gesondert anzufordern.
  5. Für das Aufstellen und die allfällige Inbetriebnahme von Maschinen, PKW, LKWs, am Messegelände werden gesondert Informationen auf www.diekommunalmesse.at bekanntgegeben.
  6. MW und der Kommunalverlag sind befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich z. B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Besucher vom weiteren Besuch der Ausstellung auszuschließen und/oder sonst geeignete Maßnahmen, auch gegenüber Mitarbeitern des Ausstellers, zu setzen. Bei grober Missachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften sind MW und/oder der Kommunalverlag befugt, den Stand unverzüglich zu schließen. Ersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

10. Versicherung und Bewachung

Ein allgemeiner Wach- und Informationsdienst während der Veranstaltungszeit, sowie während des Auf- und Abbaus wird vom Veranstalter eingerichtet. Dieser geht in regelmäßigen Intervallen durch die Hallen, bewacht aber keine einzelnen Stände oder Ausstellungsstücke. Für Personen-, Sachschäden und Diebstahl wird daher keine Haftung übernommen.

Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und gegebenenfalls um die Risiken einer Ausstellungsteilnahme zu erweitern oder eine neue Versicherung abzuschließen.

11. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für die Netto-Ausstellungsfläche. Der Messestandbau, Wasser- und Stromanschlüsse sind nicht inkludiert. Die Flächenmiete beinhaltet grundsätzlich keinen Grundaufbau, keinen Teppichboden, sowie keine Rück-/Trennwände.

    Zahlungsbedingungen:
    50% Anzahlung bei Standbuchung, 50% bis 01. Juni 2022.

    Stornobedingungen:
    Kostenlose Stornierung bis 13. Mai 2022. Zwischen 13. Mai 2022 und 01. Juni 2022 werden 50% des Gesamtbetrags bei Storno fällig. Ab dem 01. Juni 2022 werden 100% des Gesamtbetrags bei Storno fällig.
  2. Die Herstellung der Strom- und Wasseranschlüsse sowie die Verbrauchskosten sind nicht in den Standkosten inkludiert. Die Strom - & Wasseranbindung sowie die Verbrauchskosten werden nach der Messe separat fakturiert. Die Anmeldung für Strom & Wasser finden Sie im Serviceheft auf unserer Website. Wenn Sie Fragen zu Wasser & Strom haben, wenden Sie sich an unsere Messeleitung Frau Eva Fleißinger (eva.fleissinger@kommunal.at) und Frau Karoline Prey (karoline.prey@kommunal.at).
  3. Sämtliche mit der Ausstellung im Zusammenhang stehende Fakturen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Diese Frist verringert sich, sollte die Rechnungsstellung kurzfristig vor der Veranstaltung erfolgen. Die Anzahlungsrechnung ist in einem jeden Falle vor Messebeginn zu begleichen.
  4. Soweit Zahlungen nicht bereits beim Kommunalverlag eingegangen sind, hat der Aussteller die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrags durch Vorlage von – mit einer Durchführungsbestätigung der betreffenden Bank versehenen – Zahlungsbelegen oder einer Bareinzahlungsbestätigung nachzuweisen; vor diesem Nachweis darf der Stand nicht bezogen und eine Teilnahme an der Messe kann seitens des Kommunalverlags verwehrt werden.
  5. Sämtliche vom Aussteller bestellte Neben- und Sonderleistungen, wie z.B. technische Standausstattungen usw., können teilweise oder gänzlich vor der Veranstaltung mittels Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellt werden. Bestellungen zusätzlicher Neben- und Sonderleistungen nach Anzahlungsrechnung durch den Aussteller oder seine Bevollmächtigten sowie verbrauchsabhängige Leistungen diverser Art werden während oder nach der gegenständlichen Messe in Rechnung gestellt. Bei genehmigter Vergrößerung eines Standes erfolgt die endgültige Standmietenberechnung entsprechend dem Nachmaß.
  6. Anfallende Bankspesen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Ausstellers.
  7. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.
  8. Sollte die Rechnung nicht termingerecht bezahlt werden, steht es dem Kommunalverlag frei, die Standfläche neu zu vergeben.

12. Reinigung

  1. Der Kommunalverlag übernimmt die Reinigung der Ausstellungsräume, Gänge und Toiletten vor und während der Veranstaltung; für die Reinigung der Stände hat der Aussteller selbst zu sorgen. Gegen gesonderte Verrechnung kann jedoch bei der Messe Wels / MW Reinigungspersonal zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die Entsorgung des Verpackungs- und Emballagen Materials hat der Aussteller zu veranlassen. Im Übrigen ist auf entsprechende Mülltrennung zu achten.
  3. An Eingängen, in den Gängen etc. sowie in der Umgebung des Ausstellungsortes unerlaubt abgestellte Güter und Verpackungsmaterialien werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

13. Werbung

  1. Das Verteilen von Prospekten und Werbematerialien ist nur innerhalb des Standes erlaubt. Die Verteilung außerhalb des Standes kann als eigene Leistung beim Kommunalverlag gebucht werden.
  2. Die Verwendung von Schallmedien, einschließlich der Vorführung von Tonfilmen, ist nur in normaler Sprechlautstärke zulässig; Bildflächen und -schirme sind so aufzustellen, dass den Zusehern die Besichtigung innerhalb des Standes möglich ist und die Gangflächen dadurch nicht blockiert werden.
  3. Lärmverursachende Maschinen dürfen nur in beschränktem Maße zu Vorführungszwecken in Betrieb gesetzt werden. Der Kommunalverlag behält sich vor, bestimmte Zeiten für derartige Vorführungen festzusetzen und maximale Schallpegel vorzugeben.
  4. Der Verkauf von Speisen und Getränken am Stand ist untersagt.

14. Fotografieren/Veröffentlichung von Ausstellerinformationen/ Datenschutz

  1. Der Kommunalverlag ist berechtigt, Fotografien, Videomaterial etc. von den Ausstellungsbauten und –ständen, sowie vom allgemeinen Messegeschehen zu eigenen Zwecken oder zu allgemeinen Presseveröffentlichungen zu verwenden.
  2. Im Leistungsumfang der Anmeldegebühr laut Teilnahmeantrag ist die Listung des Ausstellers in Ausstellerlisten, gegebenenfalls Messekatalogen und/oder sonstigen Informationsmaterialien für Besucher, Aussteller und Medienpartner in gedruckter und/oder digitaler Form enthalten. Sollte dazu die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird der Aussteller eine derartige Zustimmung rechtzeitig einholen; sollte der betreffende Dritte seine Zustimmung verweigern, wird der Aussteller dies dem Kommunalverlag umgehend schriftlich mitteilen.
  3. Für die Einhaltung der aktuell rechtsgültigen Datenschutzbestimmungen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei Verstößen ist der Kommunalverlag schad- und klaglos zu halten und übernimmt keinerlei Haftung.

15. Rücktritt, Vertragsauflösung

  1. Der Aussteller ist an seinen Teilnahmeantrag gebunden; nach Zulassung durch den Kommunalverlag ist ein Rücktritt nicht mehr statthaft.
  2. Aus nicht vom Kommunalverlag verschuldeten und unvorhersehbaren Gründen oder im Falle höherer Gewalt ist der Kommunalverlag berechtigt, die gegenständliche Messe zu verschieben, zu verkürzen oder abzusagen. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

16. Haftung

  1. Der Kommunalverlag leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinausreichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen; außerhalb des Geltungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes ist die Haftung jedenfalls auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
  2. Der Aussteller haftet für
    1. Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge seiner Ausstellungstätigkeit entstehen;
    2. Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
    3. alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Aussteller verpflichteten Mitwirkenden bei den Vorbereitungen/Auf/Abbau zur Messe bzw. bei der Messe selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher oder veranstaltungsrechtlicher Vorschriften zustoßen;
  3. Der Kommunalverlag haftet weder für das Verhalten von Besuchern der Messe noch für das Abhandenkommen von Gegenständen oder sonstige Sachschäden während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach der Kommunalmesse.
  4. Soweit durch Mitarbeiter von MW oder Kommunalverlag außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Mithilfe bei Auslade- und Transporttätigkeiten etc.) werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Ausstellers.
  5. Den Aussteller trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände während und außerhalb der Ausstellungszeiten sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten.

17. Sprinkleranlagen

In den Messehallen Wels befinden sich keine Sprinkleranlagen

18. Generelles Rauchverbot

Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gilt in und an den Standorten der MW generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in den Außenbereichen der Standorte gestattet. Der Aussteller sowie seine Leute sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und MW und der Kommunalverlag übernehmen bei Nichtbeachtung des Rauchverbots keinerlei Haftung. Sollten durch Nichtbeachtung dieser Regelung Kosten entstehen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.

19. Schlussbestimmungen

  1. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums oder ähnlicher Rechtsinstitute ist ausgeschlossen.
  2. Abweichende Vereinbarungen, einschließlich der Zustimmung zu vom Aussteller beabsichtigten Maßnahmen und Tätigkeiten gelten nur, wenn diese schriftlich getroffen bzw. durch den Kommunalverlag schriftlich bestätigt werden.
  3. Erklärungen seitens des Kommunalverlags an die dem Kommunalverlag zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse oder jene der vom Aussteller benannten Kontaktperson, ebenso wie Informationen auf www.diekommunalmesse.at gelten als wirksam abgegeben.
  4. Allfällige Ansprüche gegen den Kommunalverlag hat der Aussteller innerhalb von 3 Monaten nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verfristet und verjährt gelten.
  5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen der Besonderen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sich darin Lücken befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(Stand: Februar 2022, Änderungen vorbehalten)