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Gespeichert von kezia.putz am Fr., 12/28/2018 - 16:26

Elektrische Anlagen auf Ausstellungsständen müssen nach ÖVE EN 1 ausgeführt sein. In Betrieb befndliche elektrische Bügeleisen, Kochplatten, Kaffeemaschinen u.ä. Heizquellen sind auf nicht brennbare, schlecht wärmeleitende Unterlagen zu stellen. Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht ist untersagt. Scheinwerfer und sonstige Abhängungen über Kopfhöhe sind doppelt gegen Herabfallen zu sichern.

Das Rauchen ist seit 1.1.2009 in Veranstaltungshallen generell gesetzlich verboten. Die anwesenden Behörden sind befugt und verpflichtet, notwendige Anordnungen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren sowie der Sicherheit der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind.
Den Anweisungen der Behörden ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei einem erforderlichen Einsatz oder/und Schaffen von Rettungs- und Angriffswegen wird keine Haftung für eventuelle Schäden an Ausstellungsgütern oder Ausstellungsständen übernommen.